Allgemeine Lieferbedingungen für Maxxcontact
(Stand Mai 2007)
1. Allgemeines:
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die mit der Annahme unserer Leistung vereinbart sind, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Nachfolgende Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform:
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Bestellung des Kunden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach in Schriftform bestätigt werden. Das betrifft insbesondere Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten. Angaben in Prospekten und Anzeigen sind als Beschaffenheitsvereinbarung nicht gültig.
Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Vereinbarungen zu treffen bzw. Garantien zu übernehmen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen sind nur wirksam mit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise:
Für Aufträge, für die keine individuellen Preisvereinbarungen getroffen wurden, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,00/100 kg Kupfer, ausgenommen Fernmeldekabel mit Kupfer EUR 100,00/100 kg Kupfer, Erdkabel Hohlpreis, sofern bei der Preisangabe keine anderslautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlichte DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages der Auftragserfassung zzgl. 1% für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung. Ausgangsbasis sind die angegebenen Werte im Angebot. Wir behalten uns vor, bei Artikeln ohne Metallbasisnennung, also Vollpreisbildung (z.B. Kabelverschraubungen), eine entsprechende Anpassung bei außergewöhnlichen Rohstoffpreisänderungen vorzunehmen. Sämtliche Metall- bzw. Rohstoffpreise, sowie Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.
3.1. Die Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Bei Lieferung auf Trommeln der Kabeltrommel GmbH, Köln (KTG), erfolgt die Berechnung der Trommelmiete direkt durch die KTG und nach deren Bestimmungen Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet. Es liegt im Ermessen des Lieferanten, KTG- oder Einwegtrommeln zum Versand zu bringen.
Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch. Fässer werden bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendungsfähigkeit zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Hiervon ausgeschlossen sind gekennzeichnete Einwegfässer. Bei einem gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
3.2. Der Mindestauftragswert ohne Mwst (= Nettoauftragswert) beträgt EUR 300,--. Für Aufträge mit einem geringeren Nettowert werden anteilige Handlingskosten gemäß folgender Staffelung erhoben:
- unter EUR 100,-- Nettoauftragswert: EUR 150,-- Handlingskosten
- unter EUR 200,-- Nettoauftragswert: EUR 100,-- Handlingskosten
- unter EUR 300,-- Nettoauftragswert: EUR 50,-- Handlingskosten.
Für gewünschte Sonderlängen außerhalb unserer Normen, d.h. im allgemeinen 50/100/500/1000 m oder lagervorrätige Ring- und Trommellängen wird ein Schnittlängenzuschlag erhoben und zwar in der Form einer Rabattkürzung bzw. eines Nettopreisaufschlages um 5 %, mindestens jedoch EUR 15,00 pro Sonderlänge.
3.3. Frachtfreigrenze: Wir übernehmen die Transportkosten (innerhalb BR Deutschland) einschl. Warenverpackung ab einem Nettoauftragswert von EUR 750,00 falls keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wurde.
3.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Kosten, - wie Material-, Lohn- oder Transportkosten-, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den dadurch bedingten Mehrkosten anpassen.
4. Unter- und Überlängen:
Unter- und Überlängen sowie Unter- und Übermengen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in verschiedenen, produkttechnisch oder kommerziell bedingten Teillängen erfolgen. Die längenbedingte Messtoleranz beträgt ± 0,5 %.
5. Termine und Fristen:
In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder. Sie sind deshalb als unverbindlich anzusehen.
5.1. Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Voraussetzung für die Ausführung der Lieferung ist die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, die Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen. Bei Nichtbeachtung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.2. Ist die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Sendung abgeholt worden, gilt die Frist oder der Termin als eingehalten.
5.3 Hat der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet, sind wir zur Ausführung und Lieferung verpflichtet. Bei verspätet geleisteten Zahlungen haben wir das Recht, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern.
5.4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten und erst nach Vertragsschluss eingetreten bzw. bekannt geworden sind, sowie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängert sich die Frist bzw. der Termin entsprechend. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
5.5. Erfolgt ein verzögerter Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Die Höhe der Kosten für jeden angefangenen Monat entspricht mindestens der Höhe des Lagergeldes von 0,5 % des Rechnungsbetrages. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, uns sind nachweislich höhere Kosten entstanden. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
5.6. Teillieferungen sind zulässig.
5.7. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Diesen Verpflichtungen hat der Kunde rechtzeitig nachzukommen, da wir die Lieferung ansonsten nicht als steuerbefreit behandeln können und die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich berechnen und fordern. Zu dieser Forderung sind wir berechtigt. Soweit wir eine Lieferung auf Grund unrichtiger Angaben zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, ist der Kunde verpflichtet, alle Mehraufwendungen zu tragen und uns von der Steuerschuld frei zu stellen.
6. Versand, Gefahrenübergang:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab. Der Kunde trägt die erforderlichen Kosten.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn. Schadensersatz beschränkt sich für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % und insgesamt auf maximal 10 % der Auftragssumme. Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.
Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wir Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zu vertreten haben oder für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit gehaftet wird. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8. Mängelrügen und Gewährleistung:
Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu erheben, d.h. bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer.
8.1. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung verlangen (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.2. Es wird keine Gewährleistung für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung übernommen.
8.3. Der Kunde hat die Verpflichtung, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen.
8.4. Hat der Kunde selbst oder ein Dritter, ohne unsere vorherige Zustimmung, Nacharbeiten sowie Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen oder wurden von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet, erlischt unsere Haftung.
8.5. Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, sind diese Rücklieferungen bei uns anzumelden und auf Kosten des Kunden durchzuführen. Für nicht angemeldete Retouren berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von jeweils EUR 30,00 / Rücklieferung.
9. Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Unsere Rechnungen sind 10 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.
Separate Bedingungen können für Projektgeschäfte vereinbart werden.
9.1. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Verzugszinsen betragen 8 % (über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Trifft der Kunde keine anderen ausdrücklichen Bestimmungen werden die Zahlungen stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.
9.2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, eine Ausnahme ist der Einwand von Sachmängeln. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.3. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
10.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.
10.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der neuen Sache einräumt und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen. Der Fertigungslohn, die Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht.
Zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils ist der Kunde jederzeit verpflichtet, auf unser Verlangen hin, die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offenzulegen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.
10.4. Der Kunde tritt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind nur mit einer Weiterveräußerung einverstanden, wenn durch die vorstehende Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
10.5. Erlischt bei Erfüllung von Dienst- oder Werkleistungsverträgen unser Eigentumsvorbehalt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
10.6. Bis zu unserem Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an uns voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, d. h. ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt, durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
10.7. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.
10.8. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt. Sie bestehen so lange, bis unsere Haftung aus Wechsel und Scheck endet.
10.9. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, jederzeit schriftlich Auskunft über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren, zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, zu benachrichtigen.
10.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, wie Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie bei Vermögensverfall des Kunden, Einstellung seiner Zahlungen, Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gegen ihn oder wenn der Kunde seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Festlegung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.
10.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten entscheiden wir.
11. Konstruktions- und Programmänderungen:
Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor; sie dürfen für Dritte, ohne unsere ausdrückliche Einwilligung, nicht zugängig sein. Im Hinblick auf aktuelle, neuere Erfahrungen und Verbesserungen behalten wir uns Abänderungen in Konstruktion und Ausführung ebenfalls vor.
12. Weiterlieferung von Ware ins Ausland:
Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-UseVO der EU oder des US-Außenwirtschaftrechts unterliegt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Bitterfeld-Wolfen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gilt die folgende Regelung. Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ergibt sich im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, auch wenn einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten.